Die zum Untersuchungszeitpunkt gestellte psychiatrische Diagnose einer schweren rezidivierenden depressiven Erkrankung ohne psychotische Symptome sei damit zu verwerfen. Aufgrund der fehlenden psychiatrischen Erkrankung sei weder retrospektiv noch zum Untersuchungszeitpunkt oder zum Zeitpunkt der Stellungnahme eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (VB 83/2 f.).