Unter kritischer Evaluation der klinischen Gesichtspunkte und der standardisierten, gemäss aktuellen Kriterien durchgeführten neuropsychologischen Evaluation sei nicht mehr von einer psychiatrisch relevanten Erkrankung auszugehen. Es handle sich explizit nicht mehr um das Niveau einer Verdeutlichung, sondern um das Niveau von Aggravation und Malingering. Die zum Untersuchungszeitpunkt gestellte psychiatrische Diagnose einer schweren rezidivierenden depressiven Erkrankung ohne psychotische Symptome sei damit zu verwerfen.