Bei den eingesetzten Aufgaben seien durchgehend sehr auffällige, im untersten Messbereich liegende oder im Untersuchungsverlauf in inkonsistenter Art und Weise schwankende Resultate erzielt worden, weshalb die Testergebnisse inhaltlich nicht ausgewertet werden könnten und wegen nicht motivierter Mitarbeit und nicht regelrechter Anstrengungsbeteiligung keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde lieferten (VB 73.2/8). Der Beschwerdeführer habe bei den eingesetzten Symptomvalidierungsverfahren durchwegs sehr auffällige und aggravierte Resultate erzielt, die weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit und bei angemessener Anstrengungsbeteiligung zu errei-