5.2.3. Die neuropsychologische Gutachterin lic. phil. E., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt in ihrem Gutachten vom 16. September 2020 fest, es lägen beim Beschwerdeführer nicht-authentische neuropsychologische Funktionsstörungen vor. Bei den eingesetzten Aufgaben seien durchgehend sehr auffällige, im untersten Messbereich liegende oder im Untersuchungsverlauf in inkonsistenter Art und Weise schwankende Resultate erzielt worden, weshalb die Testergebnisse inhaltlich nicht ausgewertet werden könnten und wegen nicht motivierter Mitarbeit und nicht regelrechter Anstrengungsbeteiligung keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde lieferten (VB 73.2/8).