Es würden keine lebensnahen Beispiele bezüglich der Einschränkung des Alltags gegeben, sondern es fände sich eine allgemeine Verweigerungshaltung mit geringer Motivation, in der Untersuchung adäquat beizutragen. Es würden allgemeine, plakative Angaben gemacht, die auch bei Nachfrage nicht präzisiert würden. Bei Nachfragen werde der Beschwerdeführer aggressiv und gereizt (VB 53.3/33). Zudem fände sich kein passender Leidensdruck, der mit der Angabe einer absoluten Arbeitsunfähigkeit, korrelierte. Es liege eine "erhebliche, einmalig in der anamnestischen Aktenlage dokumentierte Compliance-Problematik" vor (VB 53.3/34).