5.2.2. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C. attestierte in seinem Gutachten vom 5. März 2020 zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jedweder Tätigkeit, wobei eine adäquate retrospektive Analyse nicht möglich sei (VB 53.3/30). Gleichzeitig hielt er aber bereits darin fest, das "Niveau bzgl. Konsistenz" sei mit Aggravation zu benennen. So fänden sich erhebliche Inkonsistenzen in den Angaben des Versicherten. Es würden keine lebensnahen Beispiele bezüglich der Einschränkung des Alltags gegeben, sondern es fände sich eine allgemeine Verweigerungshaltung mit geringer Motivation, in der Untersuchung adäquat beizutragen.