Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 mit Hinweis) oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4).