2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den gutachterlich festgestellten medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen ein, es liege keine Aggravation seinerseits, sondern lediglich eine Verdeutlichungstendenz vor. Ferner habe die Beschwerdegegnerin eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vorgenommen (Beschwerde Rz. 10, 28 f.). Die Feststellungen des rheumatologischen Gutachters werden vom Beschwerdeführer hingegen nicht bestritten (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und geben (nach erfolgter Ergänzung durch das Gericht [vgl. E. 3.4.]) zu keinerlei Weiterungen Anlass.