3.4. Dr. med. D. hielt auf die Fragen des Versicherungsgerichts die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 fest, zwischen dem 1. November 2017 bis Anfang Mai 2018 habe in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Anschluss daran habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2018 zu 50 % arbeitsfähig gewesen; postoperativ ab dem 26. August 2019 bis zum 31. Oktober 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.