C. führte dazu am 16. März 2021 aus, basierend auf der neuropsychologischen Untersuchung, seiner eigenen klinischen Untersuchung (anlässlich der psychiatrischen Begutachtung) und den Kriterien bezüglich Aggravation und Malingering sei eine Reevaluation seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung indiziert. Unter kritischer Evaluation der klinischen Gesichtspunkte und der standardisierten, gemäss aktuellen Kriterien durchgeführten neuropsychologischen Evaluation sei nicht mehr von einer psychiatrisch relevanten Erkrankung auszugehen. Es handle sich explizit nicht mehr um das Niveau einer Verdeutlichung sondern jenes einer Aggravation und eines Malingerings.