Zusammenfassend bestehe wegen der psychischen Einschränkungen ab Januar 2020 keine Arbeitsfähigkeit; eine retrospektive psychiatrische Beurteilung sei nicht adäquat möglich. Aus rheumatologischer Sicht sei in einer für das rechte Bein schonenden Tätigkeit, mit Wechsel zwischen vor allem sitzenden, weniger stehenden Arbeitsabläufen, ohne Wegstrecken und ohne Zurücklegen von Wegstrecken auf der Treppe resp. Arbeiten auf unebenem Boden ab Ende Oktober 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sollten aus einer (noch durchzuführenden) postoperativen MRI-Untersuchung keine strukturellen Befunde resultieren, sei von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (VB 53.2/9).