Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) zu Recht (lediglich) eine befristete halbe Rente vom 1. August 2020 bis 31. August 2021 zugesprochen und einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneint hat. Das Versicherungsgericht ist dabei an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 61 lit. d ATSG).