2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 25. Juli 2022 verzichtete. -3- 2.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. August 2022 medizinische Unterlagen ein. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Dezember 2022 wurden dem rheumatologischen Gutachter Rückfragen betreffend die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestellt, welche mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 beantwortet wurden.