Nach Eingang derer Stellungnahmen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. August 2021 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Einwand des Beschwerdeführers wurde dem psychiatrischen Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2022 eine vom 1. August 2020 bis 31. August 2021 befristete halbe Rente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: