1. Der 1970 geborene, zuletzt als Produktionsmitarbeiter tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 14. Mai 2018 unter Hinweis auf eine Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und liess den Beschwerdeführer zunächst bidisziplinär (psychiatrisch/rheumatologisch) und anschliessend neuropsychologisch begutachten.