6. Der zur Bemessung des Invaliditätsgrads durchgeführte Einkommensvergleich in Form eines Prozentvergleichs und der daraus folgende Invaliditätsgrad von 20 % werden von der Beschwerdeführerin – ausweislich der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 erweist sich demnach, soweit er angefochten wurde, als rechtens. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).