vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Gestützt auf das Gutachten der B. vom 15. Juni 2020 ist demnach davon auszugehen, dass die zerviko-vertebro- genen und die linksseitigen Schulterbeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 20. März 2016 stehen und die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ausschliesslich der Folgen dieses Unfalls sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4 hiervor).