5.3.3. Die Beschwerdeführerin lässt diesen fachärztlichen Ausführungen einen Bericht des behandelnden Chiropraktors Dr. J. vom 29. Juli 2021 gegenüberstellen (VB M59). Zunächst erscheint fraglich, ob Dr. J. Kenntnis von den Vorakten hatte, zumal der Vorzustand aus seiner Auflistung der bekannten Diagnosen nicht hervorgeht (vgl. VB M59 S. 1 f.). Seiner Beurteilung ist ferner kein Aktenauszug zu entnehmen, aus dem ersichtlich wäre, welche Akten er hinsichtlich seiner Beurteilung berücksichtigt hat (vgl. VB M59). Jedenfalls geht aus dem Bericht hervor, dass er sich nicht mit den medizinischen Vorakten vom Unfall vom 8. Dezember 2005 auseinandergesetzt hat.