Zudem verneinten die Gutachter im B.-Gutachten vom 15. Juni 2020 die Unfallkausalität der Nacken- und Schulterbeschwerden mit der überzeugenden Begründung, dass in den zeitnahen Berichten nach dem Unfall keine Schulterläsion erwähnt worden sei (VB M54 S. 44). Die aktuelle Funktionseinschränkung der linken Schulter sei als leichtgradig zu betrachten ohne wesentliche Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des linken Armes. Bei den Verletzungen beider Sehnen handle es sich nicht um typische posttraumatische Schäden, sondern um sehr häufige, spontan auftretende Veränderungen der Schultermuskulatur bzw. der Sehnen im Laufe des Lebens, bedingt durch die Entwicklungsgeschichte.