(VB M60 S. 3). Da die Resultate der neuropsychologischen Untersuchungen nicht verwertbar sind, ist die klinische Einschätzung der Gutachter massgebend. Diese kamen aufgrund ihrer Beobachtungen – wie bereits dargelegt – nachvollziehbar zum Schluss, dass eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe (vgl. E. 4 und E. 5.1.3. hiervor).