5.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin dem B.-Gutachten vom 15. Juni 2020 die abweichende Beurteilung von der Neuropsychologin lic. phil. G. (vgl. VB M21; VB M25; VB A393 S. 12 ff.) gegenüberstellen lässt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt denn auch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).