In ihrem Bericht vom 24. März 2017 attestierte lic. phil. G. der Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen der berufsintegrierenden Massnahmen (VB M21 S. 10) und im späteren Bericht eine solche von 0 % in der angestammten Tätigkeit und von 40 % in einer angepassten Tätigkeit (VB M25 S. 6).