5.2.2. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten am 24. März 2017 eine neuropsychologische Standortbestimmung und – nach einer neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung am 18. Januar 2018 – am 6. Februar 2018 ein neuropsychologisches Verlaufskonsilium durch lic. phil. G.. Darin diagnostizierte diese eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung als posttraumatische Folge der traumatischen Hirnverletzung vom 20. März 2016 (ICD-10: F07.2; [VB M21 S. 9; VB M25 S. 6]). In ihrem Bericht vom 24. März 2017 attestierte lic.