Die Gutachter setzten sich nach Erhebung der objektiven Befunde im Rahmen einer fachärztlich umfassenden, persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin mit den subjektiven Beschwerdeangaben (vgl. VB M54 S. 18 ff.) sowie den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB M54 S. 33-39). Sie kamen zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen hinsichtlich der diagnostischen Zuordnung der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Qualifikation als unfallbedingt bzw. -fremd und der Auswirkungen der als unfallkausal gewerteten Befunde auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB M54 S. 43, S. 45 ff.).