O., N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.1.3. Das Gutachten der B. vom 15. Juni 2020 (VB M54) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1.1 hiervor) gerecht. Das Gutachten wurde in Kenntnis sowie unter Würdigung sämtlicher Vorakten erstellt (vgl. VB M54 S. 3 ff.). Die Gutachter setzten sich nach Erhebung der objektiven Befunde im Rahmen einer fachärztlich umfassenden, persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin mit den subjektiven Beschwerdeangaben (vgl. VB M54 S. 18 ff.) sowie den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB M54 S. 33-39).