VB M54 S. 55; S. 51). Die Gutachter hielten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, es bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin als auch in einer angepassten Tätigkeit wegen der Folgen der leichten traumatischen Hirnschädigung mit leicht erhöhter Ermüdbarkeit und leicht erhöhter Fehleranfälligkeit eine 20%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (VB M54 S. 55). An dieser Einschätzung hielten sie in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 (VB M56) und vom 16. März 2021 (VB M57) fest.