Betreffend die Zusprache einer Entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % ist der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 (VB A431) in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch betreffend das zerviko-vertebrogene Syndrom mit schmerzhaften muskulären Verspannungen und das chronische Schultersyndrom links verneint und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von (bloss) 20 % zugesprochen hat.