In Abänderung der Verfügung vom 9. Juni 2021 (vgl. VB A404) erhöhte sie die Integritätsentschädigung und setzte diese auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % statt 20 % fest (VB A431 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, das (medizinische Grundlage des Einspracheentscheids bildende) Gutachten der B. vom 15. Juni 2020, insbesondere das neuropsychologische Teilgutachten, sei mangelhaft, und beantragt die Zusprache einer höheren Invalidenrente (Beschwerde S. 3 ff.).