Unter Berücksichtigung der Folgen der leichten traumatischen Hirnschädigung anerkannte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % (VB A431 S. 13.). In Abänderung der Verfügung vom 9. Juni 2021 (vgl. VB A404) erhöhte sie die Integritätsentschädigung und setzte diese auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % statt 20 % fest (VB A431 S. 12 f.).