2. Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die bestehenden Nacken- und Schulterbeschwerden mangels natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom 20. März 2016 und nahm hinsichtlich derjenigen noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Unfallkausalität sie anerkannte, den Fallabschluss per 30. September 2020 vor (VB A431 S. 3 ff.). Unter Berücksichtigung der Folgen der leichten traumatischen Hirnschädigung anerkannte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % (VB A431 S. 13.).