Vielmehr kann sie sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen in der Begründung kurz die Überlegungen dargelegt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 S. 65 E. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2016 vom 26. August 2016 E. 4.2., je mit Hinweisen; vgl. auch KIESER, a.a.O., N. 64 zu Art. 52 ATSG). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen (vgl. VB A431).