1.2.2. Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht einlässlich mit ihrer Eingabe und ihren Vorbringen auseinandergesetzt, sei darauf hinzuweisen, dass eine Behörde rechtsprechungsgemäss nicht verpflichtet ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.