Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage hin die Adresse des zuständigen kantonalen Gerichts mitgeteilt hat (vgl. VB A438). Der Beschwerdeführerin ist somit aus der fehlenden Angabe des für ihre allfällige Beschwerde konkret örtlich zuständigen Gerichts und dessen Adresse im Einspracheentscheid jedenfalls kein Nachteil erwachsen. 1.2. 1.2.1. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei missachtet worden, indem die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme vom 11. März 2022 (recte: 14. März 2022; vgl. VB A430) nicht berücksichtigt habe (Beschwerde S. 3, Ziff. 1).