Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch für das zerviko-vertebrogene Syndrom mit schmerzhaften muskulären Verspannungen und das chronische Schultersyndrom links mangels Unfallkausalität dieser Beschwerden, stellte die vorübergehenden Leistungen per 30. September 2020 ein und sprach der Beschwerdeführerin für die verbleibenden Unfallfolgen ab 1. Oktober 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom