Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.240 / fk / ce Art. 32 Urteil vom 15. März 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach, gegnerin 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung als kaufmännische Angestellte bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch ge- gen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. März 2016 stürzte sie und erlitt dabei unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma. In der Folge aner- kannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Un- fall und erbrachte Leistungen in Form der Übernahme der Heilbehand- lungskosten sowie von Taggeldern. Weiter führte sie medizinische Abklä- rungen durch; insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin polydiszipli- när begutachten (Gutachten der B. GmbH [B.] vom 15. Juni 2020). Mit Ver- fügung vom 9. Juni 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leis- tungsanspruch für das zerviko-vertebrogene Syndrom mit schmerzhaften muskulären Verspannungen und das chronische Schultersyndrom links mangels Unfallkausalität dieser Beschwerden, stellte die vorübergehenden Leistungen per 30. September 2020 ein und sprach der Beschwerdeführe- rin für die verbleibenden Unfallfolgen ab 1. Oktober 2020 eine Invaliden- rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritäts- entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 insofern teilweise gut, als sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid UVG 1.401.435/92, A. der AXA Versicherun- gen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur in Sa- chen A., gegen die AXA Versicherung AG, Generaldirektion, Postfach 357, 8401 Winterthur betreffend Verfügung vom 9. Juni 2021 der AXA Operati- ons Unfall & Taggeld sei aufzuheben; 2. es sei festzustellen, dass ich einen Invaliditätsgrad nach Unfallversi- cherungsgesetz von mindestens 50 %, vorzugsweise 70 % habe; 3. eventualiter sei mein Invaliditätsgrad nach Unfallversicherungsgesetz angemessen auf mehr als 20 % zu erhöhen; 4. es sei von einem weiteren Gutachten über mich abzusehen; 5. es sei von einem weiteren festzustellen, dass mit den folgenden Anträ- gen der Einsprache Entscheid UVG 1.401.435/92, A. der AXA Versiche- rungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur in Sachen A., gegen die AXA Versicherung AG, Generaldirektion, Postfach 357, 8401 Winterthur betreffend Verfügung vom 9. Juni 2021 der AXA -3- Operations Unfall & Taggeld gegen Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention EMRK verstösst; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AXA Versicherun- gen AG." 2.2. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin wei- tere Beilagen ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Replik vom 13. Oktober 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2.5. Am 27. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin um Mitteilung gebe- ten, ob sie an der beantragten Verhandlung festhalte. Mit Eingabe vom 8. März 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung ei- ner öffentlichen Verhandlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Rechtsmit- telbelehrung im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] A431) sei unvollständig, da darin die Adresse des zu- ständigen kantonalen Versicherungsgerichts nicht angegeben worden sei (Beschwerde S. 2, I., Ziff. 3). 1.1.2. Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG zweiter Satz werden Einspracheentscheide be- gründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Diese muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechts- mittelfrist nennen (Art. 55 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 35 Abs. 2 VwVG). Die Art. 49 Abs. 3 dritter Satz ATSG bzw. 38 VwVG, wonach der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf, gelten dabei sinngemäss (SUSANNE GENNER, Basler Kommentar zum ATSG, 1. Aufl. 2020, N. 58 zu Art. 52 Abs. 1-3 ATSG; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 62 zu Art. 49 ATSG). Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, -4- in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig. Darauf wies die Be- schwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung hin. Wo die versicherte Person im – massgeblichen – Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohn- sitz haben wird, ist dem Unfallversicherer im Zeitpunkt des Erlasses eines Einspracheentscheids in der Regel nicht bekannt. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf ent- sprechende Nachfrage hin die Adresse des zuständigen kantonalen Ge- richts mitgeteilt hat (vgl. VB A438). Der Beschwerdeführerin ist somit aus der fehlenden Angabe des für ihre allfällige Beschwerde konkret örtlich zu- ständigen Gerichts und dessen Adresse im Einspracheentscheid jedenfalls kein Nachteil erwachsen. 1.2. 1.2.1. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Anspruch auf rechtliches Ge- hör sei missachtet worden, indem die Beschwerdegegnerin ihre Stellung- nahme vom 11. März 2022 (recte: 14. März 2022; vgl. VB A430) nicht be- rücksichtigt habe (Beschwerde S. 3, Ziff. 1). 1.2.2. Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Be- schwerdegegnerin habe sich nicht einlässlich mit ihrer Eingabe und ihren Vorbringen auseinandergesetzt, sei darauf hinzuweisen, dass eine Be- hörde rechtsprechungsgemäss nicht verpflichtet ist, sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen in der Begrün- dung kurz die Überlegungen dargelegt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 S. 65 E. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2016 vom 26. August 2016 E. 4.2., je mit Hinweisen; vgl. auch KIESER, a.a.O., N. 64 zu Art. 52 ATSG). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegeg- nerin ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen (vgl. VB A431). So war es für die Beschwerdeführerin möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen und deren Entscheid konnte denn auch fraglos sachgerecht ange- fochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen würde (was vorliegend nicht der Fall ist), wöge diese jedenfalls nicht besonders schwer. Rechtsprechungsgemäss wäre diesfalls von deren Heilung auszugehen, da das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechts- fragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinwei- sen). -5- 2. Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 verneinte die Beschwerdegeg- nerin eine Leistungspflicht für die bestehenden Nacken- und Schulterbe- schwerden mangels natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom 20. März 2016 und nahm hinsichtlich derjenigen noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Unfallkausalität sie aner- kannte, den Fallabschluss per 30. September 2020 vor (VB A431 S. 3 ff.). Unter Berücksichtigung der Folgen der leichten traumatischen Hirnschädi- gung anerkannte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % (VB A431 S. 13.). In Abänderung der Ver- fügung vom 9. Juni 2021 (vgl. VB A404) erhöhte sie die Integritätsentschä- digung und setzte diese auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % statt 20 % fest (VB A431 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, das (medizinische Grundlage des Einspracheentscheids bil- dende) Gutachten der B. vom 15. Juni 2020, insbesondere das neuropsy- chologische Teilgutachten, sei mangelhaft, und beantragt die Zusprache einer höheren Invalidenrente (Beschwerde S. 3 ff.). Betreffend die Zusprache einer Entschädigung aufgrund einer Integritäts- einbusse von 25 % ist der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 (VB A431) in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leis- tungsanspruch betreffend das zerviko-vertebrogene Syndrom mit schmerz- haften muskulären Verspannungen und das chronische Schultersyndrom links verneint und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von (bloss) 20 % zugesprochen hat. 3. 3.1. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des UVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Der vorliegend streitige Vorfall ereignete sich am 20. März 2016, weshalb die bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestande- nen Bestimmungen massgebend sind. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- -6- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 3.2.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 4. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 (VB A431) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf das B.-Gutachten vom 15. Juni 2020 (VB M54) und die ergän- zenden Stellungnahmen der Gutachter vom 3. Dezember 2020 (VB M56) und vom 16. März 2021 (VB M57). Das B.-Gutachten vereint eine orthopä- dische Beurteilung durch Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine neuropsychologi- sche Beurteilung durch Dr. phil. E., Neuropsychologe, und eine psychiatri- sche sowie eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. F., Facharzt für -7- Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie. Darin wurden inter- disziplinär die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit gestellt (VB M54 S. 43): "S06.3 Contusio cerebri nach Sturz auf den Kopf, am ehesten auf- grund eines Bewusstseinsverlusts bei vasovagalem oder or- thostatischem synkopalem Ereignis, mit MR-tomographisch nachgewiesenen kleinen frontalen Kontusionen und sowie ei- nem später vollständig resorbierten Subduralhämatom rechts mit/bei - Anosmie (R43.0) - Gering ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (F07.2) - Minimale bis leichte neurologische Defizite (F06.7) - Ohne fokale neurologische Defizite - Vorübergehende antiepileptische Medikation, inzwischen sis- tiert, akten- und eigenanamnestisch ohne Anfälle - Deutliche Anzeichen für Selbstlimitierungen und Inkonsisten- zen sowie eine psychische Fehlverarbeitung der Unfallfolgen bei ängstlich getönter, vermehrt nach innen gerichteter Selbst- beobachtung". Die Gutachter führten in ihrer interdisziplinären Konsensbesprechung aus, die Schultersymptomatik links und die zervikale Symptomatik stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusam- menhang zum Unfall vom 20. März 2016 (vgl. VB M54 S. 45 f.). Als Folge dieses Unfalls bestehe ein Zustand nach leichter traumatischer Hirnverlet- zung am 20. März 2016 mit aktuell noch verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anosmie, leichtes hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und minimale bis leichte neuropsychologische Defizite; VB M54 S. 55; S. 51). Die Gutachter hielten hinsichtlich der Ar- beitsfähigkeit fest, es bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin als auch in einer angepassten Tätigkeit wegen der Folgen der leichten traumatischen Hirnschädigung mit leicht erhöhter Ermüdbar- keit und leicht erhöhter Fehleranfälligkeit eine 20%ige unfallbedingte Ar- beitsunfähigkeit (VB M54 S. 55). An dieser Einschätzung hielten sie in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 (VB M56) und vom 16. März 2021 (VB M57) fest. 5. 5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet -8- sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Recht- sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 5.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozial- versicherung überragende Bedeutung zu (KIESER, a.a.O., N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.1.3. Das Gutachten der B. vom 15. Juni 2020 (VB M54) wird den von der Recht- sprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini- sche Stellungnahme (vgl. E. 5.1.1 hiervor) gerecht. Das Gutachten wurde in Kenntnis sowie unter Würdigung sämtlicher Vorakten erstellt (vgl. VB M54 S. 3 ff.). Die Gutachter setzten sich nach Erhebung der objektiven Befunde im Rahmen einer fachärztlich umfassenden, persönlichen Unter- suchung der Beschwerdeführerin mit den subjektiven Beschwerdeangaben (vgl. VB M54 S. 18 ff.) sowie den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB M54 S. 33-39). Sie kamen zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen hinsichtlich der diagnostischen Zuordnung der festge- stellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Qualifikation als un- fallbedingt bzw. -fremd und der Auswirkungen der als unfallkausal gewer- teten Befunde auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB M54 S. 43, S. 45 ff.). Des Wei- teren beantworteten sie die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und schlüssig (vgl. VB M56) und nahmen zu den Einwän- den des damaligen Rechtsvertreters hinsichtlich der neuropsychologischen Beurteilung Stellung (vgl. VB M57). Das Gutachten ist somit im Sinne vor- stehender Kriterien grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchs- erheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. -9- 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten der B. vom 15. Juni 2020 ein, auf das neuropsychologische Teilgutachten könne aus verschie- denen Gründen nicht abgestellt werden. Insbesondere würden zwischen der gutachterlichen neuropsychologischen Beurteilung und jener der Neu- ropsychologin lic. phil. G., Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psy- chotherapie, Diskrepanzen bestehen (Beschwerde S. 3 ff.). 5.2.2. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten am 24. März 2017 eine neu- ropsychologische Standortbestimmung und – nach einer neuropsychologi- schen Verlaufsuntersuchung am 18. Januar 2018 – am 6. Februar 2018 ein neuropsychologisches Verlaufskonsilium durch lic. phil. G.. Darin diagnos- tizierte diese eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funkti- onsstörung als posttraumatische Folge der traumatischen Hirnverletzung vom 20. März 2016 (ICD-10: F07.2; [VB M21 S. 9; VB M25 S. 6]). In ihrem Bericht vom 24. März 2017 attestierte lic. phil. G. der Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen der berufsintegrierenden Massnahmen (VB M21 S. 10) und im späteren Bericht eine solche von 0 % in der angestammten Tätigkeit und von 40 % in einer angepassten Tätigkeit (VB M25 S. 6). 5.2.3. Der Gutachter Dr. phil. E. hielt, nachdem er die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 neuropsychologisch untersucht hatte (vgl. VB M54 S. 1), in seiner Beurteilung fest, die betreffend Beschwerdevalidierung auffälligen Ergebnisse im Green's Word Memory Test führten dazu, dass die in meh- reren neuropsychologischen Tests gezeigten Minderleistungen nicht ohne Weiteres als Ausdruck tatsächlich vorhandener neuropsychologischer Stö- rungen interpretiert werden könnten (VB M54 S. 31 unten). 5.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin dem B.-Gutachten vom 15. Juni 2020 die abweichende Beurteilung von der Neuropsychologin lic. phil. G. (vgl. VB M21; VB M25; VB A393 S. 12 ff.) gegenüberstellen lässt, ist auf Folgen- des hinzuweisen: Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Fach- arztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsycho- logischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt denn auch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begrün- deter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Ferner haben die Gutachter E. und F. zu den sich ergebenden Diskrepanzen zwi- schen den Untersuchungen von lic. phil. G. bzw. deren Einschätzungen (vgl. VB M21; VB M25) und der gutachterlichen Beurteilung in neuropsy- chologischer Hinsicht ausführlich Stellung genommen (vgl. VB M56, - 10 - VB M57). Sie führten aus, die Berichte von lic. phil. G. (vgl. M21; VB M25; VB A393 S. 12 ff.) seien nicht geeignet, die komplexen und interdisziplinä- ren versicherungsmedizinischen Fragen zur Kausalität und zur Plausibilität der geltend gemachten Beschwerden und zu den Testleistungen der Be- schwerdeführerin zu beantworten, da dies nicht der "Sinn" der Untersu- chungen und der beiden Berichte der genannten Neuropsychologin gewe- sen sei (VB M56 S. 2). Was den Schweregrad des hirnorganischen Psy- chosyndroms nach Schädelhirn-Trauma und der neuropsychologischen Defizite anbelange, würden mit Ausnahme der Anosmie keine fokalen neu- rologischen Defizite und nur gering ausgeprägte Zeichen einer hirnorga- nisch bedingten psychischen Beeinträchtigung vorliegen, sodass eine schwere Störung objektiv nicht begründet werden könne (VB M56 S. 4; VB M57 S. 1 f.). Auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, kam mit Stellungnahme vom 21. Januar 2022 zum Schluss, sämtliche möglichen Methoden, mit denen die Validität der neuropsychologischen Untersuchung überprüft werden könne (Plausibilität des Musters, interne Konsistenz, externe Konsistenz, Beschwerdevalidie- rungsverfahren), hätten zum gleichen Resultat einer nicht plausiblen, nicht konsistenten und nicht validen gutachterlichen neuropsychologischen Un- tersuchung geführt (VB M60 S. 3). Da die Resultate der neuropsychologi- schen Untersuchungen nicht verwertbar sind, ist die klinische Einschätzung der Gutachter massgebend. Diese kamen aufgrund ihrer Beobachtungen – wie bereits dargelegt – nachvollziehbar zum Schluss, dass eine Leistungs- einschränkung von 20 % bestehe (vgl. E. 4 und E. 5.1.3. hiervor). Hinsichtlich der nachgereichten Stellungnahme vom 25. Juli 2021 des Hausarztes Dr. med. I., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ist anzu- merken, dass sich dieser lediglich in allgemeiner Weise äussert, indem er ausführt, die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit widerspre- che einer seriösen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall hirngeschädigt und in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt (vgl. VB M58). Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Hausarzt oft wert- volle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es indes nicht zu, ein Admi- nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt zu anders- lautenden Einschätzungen gelangt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil der behandelnde Arzt wichtige Aspekte benennt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt o- der ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. Sep- tember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Den Stellungnahmen des Hausarztes - 11 - sind solche wichtigen Aspekte, die die Gutachter nicht berücksichtigt hät- ten, nicht zu entnehmen (vgl. VB M37; VB M52; VB M58). Zudem fällt die Beurteilung neuropsychologischer Funktionsstörungen nicht in den Fach- bereich des Allgemeininternisten Dr. med. I. (zum Beweiswert von Berich- ten von Hausärzten vgl. im Übrigen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Somit ist festzu- halten, dass sowohl der Aktenstellungnahme von lic. phil. G. (vgl. VB A393 S. 12 ff.) als auch der Stellungnahme des Hausarztes (vgl. VB M58) keine Aspekte zu entnehmen sind, die bei der Begutachtung unerkannt oder un- gewürdigt geblieben sind. 5.3. 5.3.1. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide erst seit dem Unfallereignis vom 20. März 2016 an Nacken- und Schulterbeschwerden (Beschwerdebeilage [BB] 1 S. 2). 5.3.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation beweisrechtlich nicht zulässig ist, zumal eine gesund- heitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2 sowie SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Zudem verneinten die Gutachter im B.-Gutachten vom 15. Juni 2020 die Unfallkausalität der Nacken- und Schulterbeschwerden mit der überzeugenden Begründung, dass in den zeitnahen Berichten nach dem Unfall keine Schulterläsion erwähnt worden sei (VB M54 S. 44). Die aktuelle Funktionseinschränkung der linken Schul- ter sei als leichtgradig zu betrachten ohne wesentliche Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des linken Armes. Bei den Verletzungen beider Sehnen handle es sich nicht um typische posttraumatische Schäden, sondern um sehr häufige, spontan auftretende Veränderungen der Schultermuskulatur bzw. der Sehnen im Laufe des Lebens, bedingt durch die Entwicklungsge- schichte. Bei zudem fehlenden Frühsymptomen an der Schulter nach dem Unfall vom 20. März 2016 könne ein Kausalzusammenhang nicht als aus- reichend wahrscheinlich angesehen werden (VB M54 S. 44). Der Unfall vom 20. März 2016 sei auf eine seit Jahren vorgeschädigte Halswirbel- säule getroffen. Im MRI der Halswirbelsäule vom 1. Dezember 2011 seien bereits weitgehend vergleichbare Schäden beschrieben worden, welche sich auch im MRI der HWS vom 27. Mai 2019 hätten darstellen lassen. Die aktuelle Funktionsstörung der Halswirbelsäule sei als leichtgradig zu be- trachten. Die degenerativen Veränderungen und Funktionsstörungen könn- ten lediglich einen allenfalls möglichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 20. März 2016 aufweisen (VB M54 S. 45). - 12 - 5.3.3. Die Beschwerdeführerin lässt diesen fachärztlichen Ausführungen einen Bericht des behandelnden Chiropraktors Dr. J. vom 29. Juli 2021 gegen- überstellen (VB M59). Zunächst erscheint fraglich, ob Dr. J. Kenntnis von den Vorakten hatte, zumal der Vorzustand aus seiner Auflistung der be- kannten Diagnosen nicht hervorgeht (vgl. VB M59 S. 1 f.). Seiner Beurtei- lung ist ferner kein Aktenauszug zu entnehmen, aus dem ersichtlich wäre, welche Akten er hinsichtlich seiner Beurteilung berücksichtigt hat (vgl. VB M59). Jedenfalls geht aus dem Bericht hervor, dass er sich nicht mit den medizinischen Vorakten vom Unfall vom 8. Dezember 2005 auseinan- dergesetzt hat. Diesen Vorakten, welche die Gutachter im Übrigen umfas- send berücksichtigt hatten (vgl. VB M54 S. 11 ff.), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einem Unfall im Jahr 2005 ein Schleu- dertrauma erlitten hatte (VB M54 S. 11 [ZM7]). Zudem sind seither beste- hende Verspannungen im Nacken dokumentiert (VB M54 S. 11 [ZM8]), fer- ner chronisch-rezidivierende zerviko-zephale und zervikospondylogene Schmerzen, linksbetont (VB M54 S. 13 [ZM24]), sowie im Dezember 2011 als Rückfall gemeldete linksbetonte Schulter-Nacken-Oberarm-Schmerzen (VB M54 S. 14 [ZM35]). Schliesslich wurde bereits damals festgehalten, dass das Beschwerdebild durch die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule beeinflusst werde (VB M54 S. 14 [ZM38]). Der orthopädi- sche Gutachter Dr. med. D. sowie der beratende Arzt der Beschwerdegeg- nerin Dr. med. K., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Physika- lische Medizin und Rehabilitation, begründeten nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die nach dem Unfall vom 20. März 2016 geklagten Na- cken- und Schulterschmerzen überwiegend wahrscheinlich degenerativer und nicht traumatischer Genese (bzw. jedenfalls nicht durch das am 20. März 2016 erlittene Trauma bedingt) seien (vgl. VB M50 S. 5; VB M54 S. 34 f., S. 44 f.). Ihre Einschätzungen stimmen im Übrigen auch mit den vorhandenen bildgebenden und medizinischen Akten überein. Damit sind die Ausführungen des Chiropraktors, der nicht über die entsprechenden fachärztlichen Kompetenzen verfügt, ungeeignet, die fachärztlichen Ein- schätzungen in Frage zu stellen. Die Ausführungen von Dr. J. (vgl. VB M59) vermögen jedenfalls keine Zweifel an der fachärztlichen Ein- schätzung des Gutachters Dr. med. D. und des beratenden Arztes Dr. med. K., wonach die beklagten Nacken- und Schulterschmerzen nicht unfallkausal sind, zu erwecken. 5.4. Die Beschwerdegegnerin hat insgesamt gestützt auf die überzeugende Be- urteilung der Gutachter, die sich (auch) einlässlich mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt haben, zu Recht erkannt, dass die Berichte von der Neuropsychologin, des behandelnden Hausarztes sowie des Chiro- praktors den Beweiswert des Gutachtens der B. vom 15. Juni 2020 nicht in Frage zu stellen vermögen. Sie hat dabei auch zu Recht dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere - 13 - auch des allgemein praktizierenden Hausarztes, wegen deren auftrags- rechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). 5.5. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am Gut- achten der B. vom 15. Juni 2020 (VB M54), an den Stellungnahmen der Gutachter vom 3. Dezember 2020 (VB M56) und vom 16. März 2021 (VB M57) sowie den Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerde- gegnerin vom 22. Februar 2019 (VB M50) und vom 21. Januar 2022 (VB M60) Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hin- tergrund als vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen sind nicht ange- zeigt, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genü- gender Klarheit hervorgeht und hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Gestützt auf das Gutachten der B. vom 15. Juni 2020 ist demnach davon auszugehen, dass die zerviko-vertebro- genen und die linksseitigen Schulterbeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 20. März 2016 stehen und die Be- schwerdeführerin unter Berücksichtigung ausschliesslich der Folgen die- ses Unfalls sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4 hiervor). 6. Der zur Bemessung des Invaliditätsgrads durchgeführte Einkommensver- gleich in Form eines Prozentvergleichs und der daraus folgende Invalidi- tätsgrad von 20 % werden von der Beschwerdeführerin – ausweislich der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 erweist sich demnach, soweit er angefochten wurde, als rechtens. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. - 14 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. März 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Käslin