4.3. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit keine sozialversicherungsrechtlich relevante wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft darzutun, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2022 (VB 284) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. 5. 5.1. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.