IVV wird nicht festgehalten (VB 235 S. 2; 237 S. 3), womit alleine aufgrund der durchgeführten Operation ebenfalls keine massgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde. Diesbezüglich ist auch hervorzuheben, dass an die Glaubhaftmachung einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Tatsachenänderung höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn die frühere Verfügung nur kurze Zeit – wie vorliegend acht Monate vor der Neuanmeldung vom 19. Juni 2021 (VB 225) – zurückliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 9C_243/2011 vom 24. Juni 2011 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).