Er führte aus, bereits anhand der bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2020 (VB 208) vorliegenden Akten würden körperlich belastende (Gipser-) Tätigkeiten seit 2018 andauernd unbestritten nicht mehr in Frage kommen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Oktober 2020 (VB 208) und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes weiterhin nicht nachvollzogen werden.