Die orthopädischen und neurologischen Gesundheitsstörungen würden eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit mit einer reduzierten Belastbarkeit für körperlich überwiegend schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen bedingen. In der bisherigen Tätigkeit als Gipser betrage die Arbeitsfähigkeit insgesamt 0 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 128.2 S. 15 f.). Diese Einschätzung gelte durchgehend auch retrospektiv (VB 128.4 S. 42, 128.6 S. 36). Im neurologischen Verlaufsgutachten vom 28. September 2020 wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 201.3 S. 34): -5-