1.2. Am 19. Juni 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an, und in der Folge liess er der Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte zukommen. Nach Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 3. Januar 2022 nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 3.1.2022 sei aufzuheben.