Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.23 / lf / BR Art. 63 Urteil vom 20. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer, zuletzt tätig gewesen als Gipser, meldete sich am 8. August 2018 infolge eines Unfalls (Unfallereignis vom 18. April 2018) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die medizinische und be- rufliche Situation ab, holte die Akten der Unfallversicherung (Suva) ein und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich [PMEDA], vom 23. Oktober 2019). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, Rücksprache mit dem RAD und der Durchführung einer neurologischen (Verlaufs-)Begutachtung (PMEDA- Verlaufsgutachten vom 28. September 2020; interdisziplinäre PMEDA-Ver- laufsbeurteilung vom 30. September 2020) wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 ab. Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.577 vom 10. Mai 2021 ab. 1.2. Am 19. Juni 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis- tungsbezug (berufliche Integration/Rente) an, und in der Folge liess er der Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte zukommen. Nach Rück- sprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserhebli- chen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 3. Januar 2022 nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 3.1.2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, vertiefte Abklärungen zum verschlechterten Gesundheitszustand vorzunehmen und dann neu zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin." Weiter stellte der Beschwerdeführer den nachstehenden prozessualen An- trag: -3- "Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 284) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt in- soweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Nach Eingang der Neu- anmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor- bringen der versicherten Person bezüglich Tatsachenänderung überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im So- zialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu- gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge- treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). -4- 2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 122 zu Art. 30-31 mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 22. Oktober 2020 (VB 208), welche das Versicherungs- gericht mit Urteil VBE.2020.577 vom 10. Mai 2021 bestätigte (VB 223). Die Verfügung vom 22. Oktober 2020 beruhte in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf dem internistisch-neurologisch-oto-rhino-laryngologisch-or- thopädisch-psychiatrischen PMEDA-Gutachten vom 23. Oktober 2019 (VB 128.2) sowie auf dem neurologischen Verlaufsgutachten der PMEDA vom 28. September 2020 (VB 201.3) mit interdisziplinärer Verlaufsbeurtei- lung vom 30. September 2020 (VB 201.2). Im PMEDA-Gutachten vom 23. Oktober 2019 wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 128.2 S. 14): " Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links Leichtgradiges Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts Degenerative Veränderungen der zervikalen Wirbelsäule ohne Nachweis einer Radikulopathie oder Myelopathie Aktivierte AC-Gelenksarthrose links sowie kleine transmurale Partialruptu- ren der Rotatorenmanschette beidseits ohne funktionelle Einschränkun- gen […]" Die orthopädischen und neurologischen Gesundheitsstörungen würden eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit mit einer reduzierten Belast- barkeit für körperlich überwiegend schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen bedingen. In der bisherigen Tätig- keit als Gipser betrage die Arbeitsfähigkeit insgesamt 0 %. In einer ange- passten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 128.2 S. 15 f.). Diese Einschätzung gelte durchgehend auch retrospektiv (VB 128.4 S. 42, 128.6 S. 36). Im neurologischen Verlaufsgutachten vom 28. September 2020 wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 201.3 S. 34): -5- " Mögliches C6-Wurzelreizsyndrom rechts bei multisegmentalen degenera- tiven Veränderungen der Halswirbelsäule ohne klinisch und elektrophy- siologisch sicheren Nachweis einer zervikalen Wurzelkompression Asymptomatisches leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links, nach elek- troneurographischen Kriterien" Nach interdisziplinärer Beurteilung befanden die am PMEDA-Gutachten vom 23. Oktober 2019 beteiligten Gutachter am 30. September 2020 ein- stimmig, dass keine neuen Pathologien mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit vorhanden seien, welche die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 23. Oktober 2019 zu beeinflussen vermöchten (VB 201.2 S. 1 f.). 3.2. Zu den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berich- ten nahm der RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, am 19. Juli 2021 (VB 232), 1. September 2021 (VB 249) und 3. Januar 2022 (VB 285) Stellung. Er führte aus, bereits anhand der bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Ok- tober 2020 (VB 208) vorliegenden Akten würden körperlich belastende (Gipser-) Tätigkeiten seit 2018 andauernd unbestritten nicht mehr in Frage kommen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Oktober 2020 (VB 208) und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes weiterhin nicht nachvollzogen werden. Insbe- sondere würden sich aus den eingegangenen Berichten, vor allem den Konsultationsberichten der Orthopädie C. von Juli bis November 2021, der Handchirurgie C. von August bis Dezember 2021 und von Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, Q., von August bis November 2021 weiterhin gar keine Hinweise auf eine Zustandsverschlechterung und explizit auch keine Indikation für weitere Operationen ergeben. Auch psychiatrisch würden sich im Vergleich zum bereits vor der Verfügung vom 22. Oktober 2020 (VB 208) vorliegenden Erstkonsultationsbericht der E. vom 12. August 2020 (VB 194 S. 2 ff.) aus den neu eingegangenen Berichten der E. vom 9. August (VB 239), 13. September (VB 263) und 5. Oktober 2021 (VB 259 S. 4) keine neuen medizinischen Aspekte ergeben. An diesem Tatbestand würde auch die sowohl im eingegangenen Bericht der F. vom 30. August 2021 (VB 247 S. 2 ff.) im Vergleich zu ihrem Vorbericht vom 27. April 2020 (VB 167 S. 2 f.) als auch die im zuletzt eingegangenen Bericht des Haus- arztes Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, R., vom 29. Dezember 2021 (VB 283) postulierte psychische Zustandsverschlech- terung nichts ändern. Im Vordergrund würden hier weiterhin die bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Oktober 2020 (VB 208) aktenkundig vor- bekannten IV-fremden psychosozialen Faktoren wie die dreieinhalbjährige Arbeitsabstinenz, Langzeitarbeitslosigkeit, fehlende berufliche Ausbildung, Probleme finanziell (Sozialhilfe) und familiär (Scheidung) stehen. Somit be- stehe weiterhin die im Oktober 2019 bzw. September 2020 gutachterlich festgelegte 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte Tätigkeiten. Es -6- würde damit keine erhebliche Zustandsveränderung seit der Verfügung vom 22. Oktober 2020 (VB 208) glaubhaft gemacht (VB 285 S. 3). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf seine behandelnden Ärzte im Wesentlichen vor, es würden zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftma- chen gestellt. Eine Zustandsveränderung sei in mehrfacher Hinsicht aus- gewiesen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. B., es ergebe sich keine Indikation für weitere Operationen, wür- den nicht stimmen. Am 1. April 2021 sei eine Carpaldachspaltung an der linken Hand vorgenommen worden. Bereits damit liege im Vergleich zum 22. Oktober 2020 ein offensichtlich anderer Sachverhalt vor (vgl. Be- schwerde S. 8 f.). Auch die Rotatorenmanschettenläsion der linken Schul- ter zeige einen veränderten Gesundheitszustand (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Im gutachterlich beschriebenen Zumutbarkeitsprofil gemäss Verfügung vom 22. Oktober 2020 hätten die defekte Rotatorenmanschette wie auch das Carpaltunnelsyndrom keine Berücksichtigung gefunden. Darin hätten sich die Gutachter nur auf die degenerativen Veränderungen der Halswir- belsäule bezogen (vgl. Beschwerde S. 10). Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes sei sodann im Bericht der E. vom 20. November 2020 lediglich eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Im Bericht vom 13. September 2021 dann aber eine Anpassungsstörung und eine mit- telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, womit sich der Gesundheitszustand auch diesbezüglich aktenkundig verschlechtert habe (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin und der RAD-Arzt Dr. med. B. hätten zudem bereits eine materielle Prüfung vorgenommen, indem sie psychosoziale Gründe in Bezug auf die medizinischen Be- schwerden beurteilt hätten (vgl. Beschwerde S. 7, 11 f.). 4.2. 4.2.1. In somatischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass, nachdem im PMEDA-Gutachten vom 23. Oktober 2019 und im neurologischen Verlaufs- gutachten vom 28. September 2020 noch ein asymptomatisches leichtgra- diges Karpaltunnelsyndrom links (VB 128.2 S. 14; 201.3 S. 34) sowie kleine transmurale Partialrupturen der Rotatorenmanschette beidseits ohne funktionelle Einschränkungen (VB 128.2 S. 14) diagnostiziert worden waren, von den behandelnden Ärzten ab Ende Oktober 2020 die Diagnose eines fortgeschrittenen, sekundär axonalen Carpaltunnelsyndroms links gestellt (VB 216; 221), in der Folge am 1. April 2021 eine offene Carpal- dachspaltung links durchgeführt (VB 228) und ab August 2021 eine Rota- torenmanschettenläsion mit LBS-Luxation der linken Schulter diagnostiziert wurde (VB 242 S. 2 f.; 244 S. 1 f.). -7- Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass rechtsprechungs- gemäss nicht nur ein neuer Befund, sondern selbst eine neu gestellte Dia- gnose für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantita- tive Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Verände- rung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Hinweise für eine aufgrund der veränderten Diagnosen massge- bliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten in somatischer Hinsicht jedoch nicht. Denn im PMEDA-Gutachten vom 23. Oktober 2019 wurde bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt, dass die or- thopädischen und neurologischen Gesundheitsstörungen eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit mit einer reduzierten Belastbarkeit für kör- perlich überwiegend schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufigen Arbei- ten über der Horizontalen bedingen würden (VB 128.2 S. 15). Und im neu- rologischen Verlaufsgutachten vom 28. September 2020 wurde hinsichtlich des Belastungsprofils festgehalten, eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Vermeidung von häufigen Überkopfarbeiten, von häufigen zervikalen Zwangshaltungen sowie von re- petitiven händischen Tätigkeiten (VB 201.3 S. 42). Eine aufgrund der ver- änderten Diagnosen von diesem gutachterlich festgehaltenen zumutbaren Belastungsprofil des Beschwerdeführers abweichende, fachärztlich festge- haltene, wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä- tigkeit findet sich in keinem der eingereichten Berichte. Eine über eine all- fällige kurzzeitige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers im Rahmen der Genesungsphase nach der offenen Car- paldachspaltung am 1. April 2021 (VB 228) hinausgehende bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV wird nicht festgehalten (VB 235 S. 2; 237 S. 3), womit al- leine aufgrund der durchgeführten Operation ebenfalls keine massgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde. Dies- bezüglich ist auch hervorzuheben, dass an die Glaubhaftmachung einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Tatsachenänderung höhere Anforde- rungen gestellt werden dürfen, wenn die frühere Verfügung nur kurze Zeit – wie vorliegend acht Monate vor der Neuanmeldung vom 19. Juni 2021 (VB 225) – zurückliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 9C_243/2011 vom 24. Juni 2011 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B., wonach mit den im Neuanmel- dungsverfahren eingereichten Berichten in somatischer Hinsicht keine we- sentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit im zumutbaren Belastungsprofil des Beschwerdeführers und somit keine wesentliche und dauerhafte Än- derung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde, überzeugt damit ohne Weiteres (VB 285 S. 3). -8- 4.2.2. In psychiatrischer Hinsicht lag der Bericht der E. vom 12. August 2020, in welchem bereits die Diagnosen Anpassungsstörungen (F43.2) und die Ver- dachtsdiagnose depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1) gestellt worden waren (VB 194 S. 4), den PMEDA-Gutachtern bei der Erstellung der ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 2020 und der neurologischen Verlaufsbegutachtung vom 28. September 2020 vor (VB 201.3 S. 27). In der interdisziplinären Verlaufsbeurteilung wurde aber trotzdem auch aus psychiatrischer Sicht festgehalten, dass die seit der Fertigstellung des Gutachtens vom 23. Oktober 2019 eingegangenen medizinischen Unterlagen die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 23. Oktober 2019 nicht zu beeinflussen vermöchten (VB 201.2 S. 1 f.). In den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichten der E. vom 9. August, 13. September und 5. Oktober 2021 wurden wiede- rum die Diagnosen Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak- tion, gemischt (ICD-10: F43.22) und differentialdiagnostisch eine mittelgra- dige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) ge- stellt (VB 239; 259 S. 4; 263 S. 3). Zudem legen die im Rahmen des Neu- anmeldungsverfahrens eingereichten Berichte der E. nahe, dass die psy- chische Symptomatik – wie bereits im Bericht vom 12. August 2020 (VB 194 S. 2) und damit auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Oktober 2020 (VB 208) – ihre hinreichende Erklärung in den fortbestehenden psy- chosozialen Belastungsfaktoren finden (VB 259 S. 4; 263 S. 1, 3; zur feh- lenden invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz psychischer Beein- trächtigungen, die ausschliesslich mit belastenden psychosozialen und so- ziokulturellen Faktoren zu erklären sind, vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3. S. 303, 127 V 294 E. 5a S. 299; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.2.3). Dass der RAD-Arzt Dr. med. B. (VB 285 S. 3) und die Beschwerdegegnerin (VB 284 S. 2) die psychosozi- alen Belastungsfaktoren im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung bereits mitberücksichtigt haben, ist unter die- sen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.2.3). Soweit Dr. med. G. in seinem Bericht vom 29. Dezember 2021 (VB 283) und Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, F., im Bericht vom 30. August 2021 (VB 247 S. 3 f.) eine Verschlechterung in psychiatri- scher Hinsicht und eine damit einhergehende Verminderung der Arbeitsfä- higkeit auch in angepasster Tätigkeit festhalten, ist einerseits bei der Wür- digung ihrer Berichte zu berücksichtigen, dass es sich bei ihnen um keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie handelt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 396 E. 5.3. S. 398). Andererseits diskutierten sie bei ihrer Arbeitsfähigkeitseinschätzung die invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren in keiner Weise und schieden diese auch nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.2.3). Ihre Berichte, -9- wie auch die Berichte der E. sind damit nicht geeignet, eine massgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in psychiatrischer Hinsicht glaub- haft zu machen. 4.3. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit keine sozialversi- cherungsrechtlich relevante wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft darzutun, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2022 (VB 284) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh- rers eingetreten. 5. 5.1. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung zu gewähren. 5.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver- fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Recht- suchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). 5.3. Der Beschwerdeführer hat sich über seine Mittellosigkeit ausgewiesen, und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die unentgeltliche Rechts- pflege ist daher zu bewilligen und MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter zu ernennen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende - 10 - Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumer- ken. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wird MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt. - 11 - Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 20. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker