3.4. Dass sich der Beschwerdeführer beim fraglichen Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen habe, macht er zu Recht nicht geltend, wurde in den medizinischen Berichten doch keine entsprechende Diagnose gestellt. 3.5. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 6. September 2021 zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ist demnach zu bestätigen. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.