Der Beschwerdeführer macht auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, das Ereignis habe sich anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen abgespielt. Damit erübrigen sich auch die beantragten Abklärungen zur Dynamik des Ereignisses und zu dessen Kausalität für die danach verspürten Rückenschmerzen, da davon keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236).