Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend der Zeitpunkt der Unfallmeldung nicht als entscheidwesentlich. Dass eine frühere Unfallmeldung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ist nämlich nicht anzunehmen, zumal beim fraglichen Ereignis keine Zeugen zugegen waren (vgl. VB 24 S. 2), die zeitnah noch genauere Angaben hätten machen können als später.