Die vom Beschwerdeführer ausgeführte Bewegung beim Zerschlagen der Steine war, wie sich gestützt auf dessen eigene Angaben zum Ereignishergang ergibt, weder programmwidrig noch wurde sie durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinflusst. Damit ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor (vgl. E. 2.3. hiervor) und dementsprechend ein Unfall unter diesem Aspekt zu verneinen.