2020 E. 5.2.). Wenn die behandelnden Ärztinnen die erhobenen Befunde als Unfallfolgen bezeichnet haben (vgl. Beschwerde S. 2; VB 46 S. 12; 47), ist dies daher unerheblich. Aus diesem Grund bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, das Verfahren zu sistieren, um weitere Unterlagen oder Abklärungen abzuwarten (vgl. Beschwerde S. 2 f.).