Diese Schmerzen seien während des Tages und der darauffolgenden Nacht schlimmer geworden. Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches, z.B. ein Ausrutschen, ein Sturz oder ein Zusammenstoss, ereignet habe, verneinte der Beschwerdeführer (VB 24 S. 1). 3.2. Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine rechtliche und keine medizinische Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September -5-