3. 3.1. Mit Schadenmeldung vom 12. Januar 2022 meldete die ehemalige Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer habe am 7. September 2021 einen Unfall auf einer Baustelle erlitten. Zum exakten Unfallort oder -hergang konnte sie keine Angaben liefern (VB 2; 3 S. 1). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte der Einsatzbetrieb mit, die beiden zuständigen Poliere auf der Baustelle hätten keinen Unfall bestätigen können (VB 20 S. 1).