1.2. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2022 verlangt (vgl. Rechtsbegehren lit. a), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ersetzt die ursprüngliche Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).