VB] 41 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den -3- Ereignishergang vom 6. September 2021 nur unzureichend abgeklärt. So habe sie es namentlich versäumt, die Dynamik und Kausalität abzuklären (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. März 2022 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. September 2021 verneint hat.